(1)Für all jenes, das der gegenständliche Abschnitt nicht vorsieht, gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten mit Beginn des Finanzjahres 2011 in Kraft.22)
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.