(1)Die Schule kann Ausgaben für das Zeremoniell, für Veranstaltungen und für Repräsentation tätigen.
(2)Zu den Repräsentationsausgaben zählen jene, die der Realisierung von Initiativen zur Bildung und Erweiterung eines Netzwerkes von öffentlichen Beziehungen mit der Arbeitswelt und den Sozialpartnern, mit anderen Bildungs- und mit Forschungseinrichtungen sowie mit den Familien und den Schülern dienen.
(3)Die Gebarung der Ausgaben laut diesem Artikel erfolgt gemäß Ermächtigung des Direktors und unter Beachtung folgender Prinzipien: