(1)Der Direktor hat im Rahmen der für die Ämter der Landesverwaltung geltenden Bestimmungen volle Vertragsautonomie.
(2)Im Falle der Außenstellen von Schulen kann der Direktor das Schulpersonal zur Durchführung der Ankäufe delegieren; vorher muss jedoch das Ausgabenlimit festgelegt werden.22)