(1)Die zuständigen Abteilungen legen gemeinsam die erforderlichen Vordrucke fest, um die Einheitlichkeit der Buchhaltungsdokumente sowie des Systems der Buchhaltungs- und Finanzgebarung zu gewährleisten.
(2)Die zuständigen Abteilungen, welche auf die Unterstützung der Abteilung Finanzen und Haushalt zurückgreifen, erlassen Richtlinien und bindende Anleitungen zur Anwendung dieses Abschnitts, einschließlich Richtlinien und Anleitungen für die Erstellung des Haushalts, für die Führung der obligatorischen Buchhaltungsdokumente, für die Jahresabschlussrechnung und für alle weiteren Aspekte, die für eine gute Verwaltung der Buchhaltung der Schulen notwendig sind.22)