(1)Die Jahresabschlussrechnung umfasst ausschließlich die Finanzrechnung. Der Jahresabschluss-rechnung werden beigelegt:
(2)In Bezug auf die im Haushalt enthaltene Einnahmen- und Ausgabenordnung umfasst die Finanzrechnung: die festgestellten, eingehobenen und einzuhebenden Einnahmen der laufenden Gebarung und die zweckgebundenen, bezahlten und noch auszuzahlenden Ausgaben der laufenden Gebarung sowie die Ergebnisse der aktiven und der passiven Rückständegebarung.
(3)Die Jahresabschlussrechnung wird bis zum 31. Jänner des dem Bezugsjahr folgenden Jahres erstellt. Der Direktor erstellt die Jahresabschlussrechnung zusammen mit einem ausführlichen Bericht, der die Entwicklung der Verwaltung der Schule und deren Ergebnisse in Bezug auf die vorgegebenen Ziele darlegt.
(4)Die vom Direktor erstellte Abschlussrechnung wird der zuständigen Abteilung zur Genehmigung übermittelt.
(5) Die zuständige Abteilung überprüft zusammen mit der Abteilung Finanzen und Haushalt periodisch die Korrektheit der Buchhaltungsunterlagen; sie geben ein Gutachten über die buchhalterische Richtigkeit der Jahresabschlussrechnung ab. Mindestens einmal im Jahr führen sie eine Inspektion an der Schule durch.22)