(1) Neu aufgenommene Tiere müssen getrennt untergebracht und vom Tierarzt oder von der Tierärztin untersucht werden, der oder die für die Einrichtung verantwortlich ist. Gegebenenfalls müssen sie im Sinne von Absatz 2 geimpft werden, falls dies noch nicht geschehen ist. Die angeordneten Quarantänemaßnahmen müssen genau befolgt werden.
(2) Hunde und Katzen dürfen den Isolationsraum nur dann verlassen und in die anderen Räume gebracht werden, wenn festgestellt wurde, dass sie gegen die häufigsten Infektionskrankheiten geimpft sind. In diesem Fall können die Quarantänemaßnahmen reduziert werden. Unbeschadet eventuell von der Veterinärbehörde angeordneter Pflichtimpfungen müssen Hunde in der Regel gegen Staupe, Hepatitis, Leptospirose, und Parvovirose geimpft sein, Katzen gegen Katzenschnupfen und Parvovirose.