(1) Gegen Verwaltungsakte, die vom Landeshauptmann, von den Landesräten, von den Leitern der Organisationseinheiten des Landes oder von den dazu delegierten Organen erlassen werden, kann, sofern es sich nicht um gesetzlich für endgültig erklärte Akte handelt, von seiten des Trägers eines entsprechenden Interesses bei der Landesregierung aus Rechtsgründen und aus Sachgründen Beschwerde in einziger Instanz eingelegt werden. 88)
(2) Gegen Verwaltungsakte von Kollegialorganen des Landes ist seitens des Trägers eines entsprechenden Interesses in den Fällen und Formen, die vom Gesetz vorgesehen sind, sowie innerhalb der darin festgelegten Grenzen Beschwerde zulässig.
(3) Die Mitteilung der Akte, gegen die Beschwerde laut Absätze 1 und 2 zulässig ist, muß eine Belehrung über die Beschwerdefrist und das Organ, bei dem die Beschwerde einzubringen ist, beinhalten.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 45 Tagen ab dem Tag der Zustellung des angefochtenen Aktes oder der Mitteilung des Aktes im Verwaltungsweg oder ab dem Zeitpunkt, an dem der Betroffene volle Kenntnis des Aktes erlangt hat, einzubringen. 89)
(5) Die Beschwerde muss bei dem in der Mitteilung angegebenen Organ eingebracht werden oder bei dem Organ, das den angefochtenen Akt erlassen hat, direkt oder per Zustellung, Einschreiben mit Empfangsbestätigung, oder über die zertifizierte elektronische Post. Zur Einhaltung der Frist gilt das Datum des Postaufgabestempels, wenn die Beschwerde per Post übermittelt wird, oder das Datum der Empfangsbestätigung der Mitteilung, wenn die Beschwerde über die zertifizierte elektronische Post übermittelt wird. 90)
(6) Beschwerden, die innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei Organen eingebracht werden, die zwar nicht zuständig sind, aber den Körperschaften laut Artikel 1/ter Absatz 1 angehören, werden nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern von Amts wegen dem zuständigen Organ weitergeleitet. 91)
(7) Die Vollziehung des angefochtenen Aktes kann aus schwerwiegenden Gründen vom entscheidenden Organ, von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers ausgesetzt werden; ein entsprechender Antrag ist in der Beschwerde selbst oder in einem späteren Antragschreiben, das gemäß der in Absatz 5 vorgesehenen Form einzubringen ist, zu stellen.
(8) Der Direktor der zuständigen Abteilung teilt, sofern der Beschwerdeführer dies noch nicht veranlaßt hat, die Beschwerde den anderen unmittelbar Betroffenen, die aufgrund des angefochtenen Aktes festgestellt werden können, mit.
(9) Über die zuständige Abteilung können die Betroffenen innerhalb von zwanzig Tagen ab der Mitteilung der Beschwerde bei dem Landesorgan, an das die Beschwerde gerichtet ist, Stellungnahmen einbringen und Unterlagen vorlegen.
(10) Das entscheidende Organ oder der für die Sachverhaltsermittlung Verantwortliche kann alle Ermittlungen verfügen, die in bezug auf die Entscheidung für geeignet angesehen werden.
(11) Stellt das entscheidende Organ fest, daß die Beschwerde nicht erhoben werden durfte, so weist es diese als unzulässig zurück; stellt es einen heilbaren Mangel fest, so setzt es dem Beschwerdeführer für dessen Behebung eine Frist; sorgt dieser nicht für die Behebung, so erklärt es die Beschwerde für nicht weiter verfolgbar; stellt es fest, daß die Beschwerde unbegründet ist, so weist es diese ab; gibt es der Beschwerde wegen Unzuständigkeit statt, so hebt es den Akt auf und verweist die Angelegenheit an das zuständige Organ; gibt es der Beschwerde aus anderen Rechtsgründen oder aus Sachgründen statt, so hebt es den Akt auf oder ändert ihn ab, sofern es nicht erforderlich ist, die Angelegenheit an das Organ, das den Akt erlassen hat, zurückzuweisen.
(12)Die Entscheidung ist zu begründen und dem Organ, das den angefochtenen Akt erlassen hat, dem Beschwerdeführer und den anderen Betroffenen, denen die Beschwerde mitgeteilt worden war, in der von Artikel 8 bestimmten Art und Weise auszufertigen und zuzustellen. 92)
(13)Das entscheidende Organ hat die Pflicht, über die Beschwerde mit begründeter Maßnahme innerhalb von 120 Tagen ab dem Tag, an dem die Beschwerde eingereicht worden ist, zu entscheiden. Nach Verstreichen dieser Frist kann der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Rekurs gemäß Artikel 31 des Kodexes zum Verwaltungsprozess, genehmigt mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 2. Juli 2010, Nr. 104, einreichen, unbeschadet seiner Rechte, den eventuell durch die verspätete Behandlung der Beschwerde entstandenen Schaden geltend machen zu können. 93)
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