Landesgesetz vom 23. Oktober 1991, Nr. 29
Abänderung zum Landesgesetz vom 23. Dezember 1976, Nr. 57: Maßnahmen zur Schaffung von Einrichtungen für die Sammlung, die Abfuhr und die Beseitigung der festen Abfälle sowie für den Ankauf der entsprechenden Fahrzeuge und für die Erschließung der für den Dienst nötigen Flächen
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