(1) Den nicht der Landesverwaltung angehörenden Mitgliedern der Prüfungskommissionen, ebenso den externen Mitgliedern von Kommissionen, Beiräten, Komitees oder anderen beliebig bezeichneten Arbeitsgruppen, die bei der Landesverwaltung oder bei selbstverwalteten, jedoch von der Landesverwaltung abhängigen Betrieben und Einrichtungen eingesetzt sind, wird eine Pauschalvergütung von 44,34 Euro je Stunde ausgezahlt, sofern ihre Tätigkeit nach außen hin wirksam ist. Diese Vergütung kann jährlich von der Landesregierung entsprechend der Änderung der Lebenshaltungskosten laut ISTAT-Index neu bemessen werden. 2)
(1/bis) In Abweichung von Absatz 1 wird den Mitgliedern der Kommissionen für die Feststellung der Kenntnis der italienischen, deutschen und ladinischen Sprache laut Artikel 3 Absatz 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, für die Ausübung ihrer Tätigkeit ein Entgelt für jede abgenommene Prüfung zuerkannt. Die Landesregierung orientiert sich bei der Festlegung der Höhe des Entgelts an der Regelung der Vergütungen und Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Kommissionen der staatlichen Abschlussprüfungen an Oberschulen. Landesbediensteten, die Mitglieder der obgenannten Kommissionen sind und diese Tätigkeit im Rahmen ihrer Dienstzeit ausüben, steht kein zusätzliches Entgelt zu. 3)
(1/ter) Falls die Kommissionen eingerichtet werden, um innerhalb eines kurzen Zeitraums spezifische und dringende strategische Ziele für das Land zu erreichen, und als Mitglieder des Kollegialorgans Experten/Expertinnen mit national und international anerkannter wissenschaftlicher Erfahrung ausgesucht werden müssen, wird die Vergütung laut Absatz 1 aufgrund der besonderen beruflichen Qualifikation des Mitglieds und des Ausmaßes des erforderlichen Engagements angepasst. 4)
(2) Eine Pauschalvergütung von 33,28 Euro für die ersten zwei Sitzungsstunden - oder jede beliebig kürzere Zeit - und von 13,30 Euro für jede weitere Sitzungsstunde wird den verwaltungsexternen Mitgliedern von Kommissionen, Beiräten, Komitees und anderen beliebig bezeichneten Arbeitsgruppen gezahlt, sofern die Wirkung ihrer Tätigkeit verwaltungsintern bleibt. Der betreffende Betrag wird auf die in Absatz 1 angeführte Weise neu festgesetzt. 5)
(3) Die Arbeitsgruppen laut Absatz 1 werden mit Beschluß der Landesregierung, der dem Rechnungshof zur Registrierung vorgelegt werden muß, bestimmt.
(4) Beschließt die Landesregierung die Bildung von Kommissionen, Beiräten, Komitees oder von anderen beliebig bezeichneten Arbeitsgruppen und sind diese nicht durch Gesetz oder durch Verordnung vorgesehen, so muß sie in Hinblick auf die Zahlung der Vergütungsbeträge laut diesem Artikel den Tag angeben, an welchem die Tätigkeit der jeweiligen Arbeitsgruppe endet. Eine eventuelle Verlängerung der Frist muß ausdrücklich beschlossen werden.
(5) Den Mitgliedern der Arbeitsgruppen gemäß den Absätzen 1, 2 und 4, die sich zur Durchführung ihrer Aufgaben außerhalb des Ortes begeben müssen, an dem die Zusammenkünfte sonst stattfinden, steht die Außendienstvergütung der Landesbediensteten zu. Die nicht der Landesverwaltung angehörenden Mitglieder von Arbeitsgruppen laut Absatz 1, die zur Durchführung ihrer Aufgaben besondere Lokalaugenscheine vornehmen müssen, erhalten neben der Außendienstvergütung auch die in Absatz 1 angeführte Vergütung. Die Außendienste und Lokalaugenscheine müssen von der Arbeitsgruppe ausdrücklich genehmigt werden. Den nicht der Landesverwaltung angehörenden Mitgliedern der Arbeitsgruppen gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 und gemäß Artikel 2, die nicht im Ort ansässig sind, an dem die Sitzungen stattfinden, stehen weiters eine Reisespesenerstattung für die Fahrt zur Sitzung in dem für die Landesbediensteten geltenden Ausmaß und zu den selben Bedingungen zu.6)
(6) Die Sekretäre der Arbeitsgruppen gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 halten in eigener Verantwortung den Beginn und das Ende der Sitzung im Protokoll fest. Jede einzelne Sitzung darf nicht mehr als sechs Stunden dauern.