(1) Im Sinne des Staatsgesetzes vom 12. Juli 1990, Nr. 146, gelten, im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Abkommens, folgende Dienste als unerläßlich: der Zivilschutz und der Landesfunkdienst, der Umweltschutz, der Straßendienst, der öffentliche Unterricht, wobei im besonderen die Kontinuität des Dienstes in den Kinderkrippen und in den Kindergärten sowie die Abhaltung der Abschlußprüfungen und -konferenzen an den Schulen, die in die Zuständigkeit des Landes fallen, gewährleistet werden müssen, weiters der Beförderungsdienst, der Aufsichtsdienst über das Vermögen des Landes, der Aufsichtsdienst im Falle von Hochwasser, der Verkehrsinformationsdienst, der Feuerwehrdienst, der Aufsichtsdienst in Heimen des Landes, die Zahlung von Sozialleistungen und Gehältern.
(2) Im Rahmen dieser Dienstbereiche muß im Streikfalle der Notdienst gewährleistet sein. In einem eigenen Abkommen werden gemäß genanntem Staatsgesetz für jeden der obigen Dienste die Mindestleistungen und die Mindestpräsenz für den Streikfall festgelegt. Dieses Abkommen muß innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Vertrages abgeschlossen werden und ist Voraussetzung für jedes Abkommen auf dezentraler Ebene. Bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens muß auf jeden Fall die Aufrechterhaltung der unerläßlichen Dienste gewährleistet werden.
(3) Der Streit muß mindestens fünfzehn Tage vor Streikbeginn angekündigt werden.