(1) Das Amt für Meteorologie und Lawinenwarnung der Agentur für Bevölkerungsschutz sorgt für die Sammlung, Koordinierung und Veröffentlichung aller meteorologischen und die Schneedecke betreffenden Beobachtungen. Es ist zuständig für die Lawinenwarnung und die Wettervorhersage, beides auch für zivilschutzrelevante Zwecke laut Satzung der Agentur für Bevölkerungsschutz. 3)
(2) Das Amt für Hydrologie und Stauanlagen der Agentur für Bevölkerungsschutz hat die Aufgabe, zur quantitativen Hydrologie die Daten zu erheben, die Analysen vorzunehmen und die Unterlagen zu erstellen, die für die nachhaltige Entwicklung und den Hochwasserschutz in der autonomen Provinz Bozen erforderlich sind. Das Amt führt des Weiteren gemäß Landesgesetz vom 14. Dezember 1990, Nr. 21, in geltender Fassung, alle in die Zuständigkeit des Landes fallenden Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit der Talsperren und der künstlichen Wasserspeicherbecken aus, um dadurch die Unversehrtheit der Bevölkerung und den Schutz der Gebiete unterhalb dieser Bauwerke zu garantieren. 4)
(3) Laut Artikel 31 des D.P.R. vom 22. März 1974, Nr. 381, ist die Agentur für Bevölkerungsschutz in der Provinz Bozen auch für den Staat tätig; die Erstattung der entsprechenden Kosten ist durch Sondervereinbarungen zu regeln; diese Regelung gilt nicht für die unter dem Buchstaben h) erwähnten Aufgaben. 5)