(1) Auf Antrag des Amtes für Hydrologie und Stauanlagen der Agentur für Bevölkerungsschutz haben die Inhaber von Konzessionen für Großwasserableitungen für das einwandfreie Funktionieren der hydrometrischen Meßgeräte zu sorgen und die vorgeschriebenen Messungen entsprechend den vom Amt selbst festgesetzten Bestimmungen, Verfahren und Zeiten vorzunehmen. 9)
(2) Die Inhaber von Konzessionen für Großwasserableitungen zur Stromerzeugung müssen auch die Meßgeräte stellen.
(3) Die Aufsicht und Kontrolle über die Geräte wird durch das Amt für Hydrologie und Stauanlagen durchgeführt, das bei Notwendigkeit auch außerordentliche Messungen der Wasserführung an Ab- oder Wiederzuleitungen vornehmen kann. 10)
(4) Die Konzessionsinhaber von Wasserkraftanlagen übermitteln dem Amt für Hydrologie und Stauanlagen, auf Anforderung, die Betriebsdaten der Anlagen in digitaler Form und in Echtzeit. 11)