(1) Das Biologische Landeslaboratorium hat den Zweck, zu einer besseren Kenntnis der Umwelteigenschaften des Landesgebietes beizutragen.
(2) Im besonderen hat es folgende Aufgaben:
(1) Das Amt für Meteorologie und Lawinenwarnung der Agentur für Bevölkerungsschutz sorgt für die Sammlung, Koordinierung und Veröffentlichung aller meteorologischen und die Schneedecke betreffenden Beobachtungen. Es ist zuständig für die Lawinenwarnung und die Wettervorhersage, beides auch für zivilschutzrelevante Zwecke laut Satzung der Agentur für Bevölkerungsschutz. 3)
(2) Das Amt für Hydrologie und Stauanlagen der Agentur für Bevölkerungsschutz hat die Aufgabe, zur quantitativen Hydrologie die Daten zu erheben, die Analysen vorzunehmen und die Unterlagen zu erstellen, die für die nachhaltige Entwicklung und den Hochwasserschutz in der autonomen Provinz Bozen erforderlich sind. Das Amt führt des Weiteren gemäß Landesgesetz vom 14. Dezember 1990, Nr. 21, in geltender Fassung, alle in die Zuständigkeit des Landes fallenden Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit der Talsperren und der künstlichen Wasserspeicherbecken aus, um dadurch die Unversehrtheit der Bevölkerung und den Schutz der Gebiete unterhalb dieser Bauwerke zu garantieren. 4)
(3) Laut Artikel 31 des D.P.R. vom 22. März 1974, Nr. 381, ist die Agentur für Bevölkerungsschutz in der Provinz Bozen auch für den Staat tätig; die Erstattung der entsprechenden Kosten ist durch Sondervereinbarungen zu regeln; diese Regelung gilt nicht für die unter dem Buchstaben h) erwähnten Aufgaben. 5)
(1) Zur Bewältigung der in Artikel 3 genannten Aufgaben kann die Agentur für Bevölkerungsschutz auch darum ansuchen, daß Arbeiten von den Forstbehörden und vom Straßenwärterpersonal des Landes ausgeführt werden; weiters kann es die Mitarbeit der örtlich zuständigen Gemeinden und der Inhaber von Konzessionen für Seilbahnanlagen, die für das Land von Belang sind, anfordern. 6)
(2)Die Agentur für Bevölkerungsschutz ist befugt, mit der Erhebung hydrometeorologischer und glaziologischer Daten laut Artikel 3 Dritte zu beauftragen; diesen steht eine Vergütung zu, die mit Beschluß des Landesausschusses festzulegen ist. 7) 8)
(1) Auf Antrag des Amtes für Hydrologie und Stauanlagen der Agentur für Bevölkerungsschutz haben die Inhaber von Konzessionen für Großwasserableitungen für das einwandfreie Funktionieren der hydrometrischen Meßgeräte zu sorgen und die vorgeschriebenen Messungen entsprechend den vom Amt selbst festgesetzten Bestimmungen, Verfahren und Zeiten vorzunehmen. 9)
(2) Die Inhaber von Konzessionen für Großwasserableitungen zur Stromerzeugung müssen auch die Meßgeräte stellen.
(3) Die Aufsicht und Kontrolle über die Geräte wird durch das Amt für Hydrologie und Stauanlagen durchgeführt, das bei Notwendigkeit auch außerordentliche Messungen der Wasserführung an Ab- oder Wiederzuleitungen vornehmen kann. 10)
(4) Die Konzessionsinhaber von Wasserkraftanlagen übermitteln dem Amt für Hydrologie und Stauanlagen, auf Anforderung, die Betriebsdaten der Anlagen in digitaler Form und in Echtzeit. 11)
(1)Das Amt für Hydrologie und Stauanlagen der Agentur für Bevölkerungsschutz erteilt Gutachten über die Anträge auf Erteilung der Ermächtigung zu Großwasserableitungen sowie auch auf Abänderungen der bereits bestehenden Ermächtigungen. Das Gutachten ist bindend, vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 9 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol über die Ermächtigungen von Großwasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie. 12)
(2) Außerdem kann bei Einsprüchen und bei konkurrierenden Anträgen auf Ermächtigungen zur Ableitung öffentlicher Gewässer ein Gutachten nichtbindender Natur erteilt werden; In allen anderen Fällen der Erteilung von Ermächtigungen zur Wasserableitung kann das Landesamt für nachhaltige Gewässernutzung ein solches Gutachten anfordern. 13)
(3) An den Ortsaugenscheinen über Anträge für Großwasserableitungen nimmt auch ein Techniker des Amtes für Hydrologie und Stauanlagen teil, um die Art und die Anzahl der hydrographischen Meßstationen und -geräte festzusetzen. Die Vorschriften sind im Protokoll des Ortsaugenscheines festzuhalten. 14)
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.