Durchführungsverordnung über die Benutzung von Gebäuden, Geräten und Anlagen der Schulen für außerschulische Tätigkeiten
(kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 14. Jänner 1997; Nr. 2; aufgehoben durch Art. 8 des D.LH. vom 12. November 2001, Nr. 72)