(1) 2)
(2) (3) (4) 3)
(1) 4)
(2) 5)
(3) 6)
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, eine Bürgschaft für einen Höchstbetrag von 20.658.276 Euro, gemäß Artikel 1944 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches, zur Sicherstellung der vollen und pünktlichen Erfüllung der Verbindlichkeiten geldlicher und finanzieller Natur zu übernehmen, die von der Investitionsbank Trentino-Südtirol gegenüber der Europäischen Investitionsbank (EIB) eingegangen wurden.
(2) Wenn infolge einer übernommenen Bürgschaft das Land Zahlungen für die Nichterfüllung der Investitionsbank Trentino-Südtirol vornehmen muss, wird die Landesregierung gemäß Artikel 1950 des Zivilgesetzbuches Rückgriff gegen dieses Institut nehmen.
(3) Die Deckung allfälliger Pflichten, die aus den Risiken entstehen, welche aus der Gewährung der Bürgschaft herrühren, erfolgt durch die im Landeshaushalt jährlich bereitgestellten Fonds, gemäß Artikel 30 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1 (HGE 27215). 7)
(1) (2) 17)
(3) 2)
(1) 22)
(2) Artikel 3 des Landesgesetzes vom 16. Dezember 1994, Nr. 12, ist aufgehoben.
(1) Artikel 46 des Landesgesetzes vom 8. September 1981, Nr. 25, ersetzt durch Artikel 18 des Landesgesetzes vom 31. Juli 1987, Nr. 17, und geändert durch Artikel 19 Absatz 14 des Landesgesetzes vom 11. April 1990, Nr. 8, ist aufgehoben.
(1) 26)
(2) Die Ausgaben für Maßnahmen gemäß Absatz 1 zu Lasten des Jahres 1996 werden durch die Bereitstellungen des Haushaltes, ermächtigt durch Artikel 1 Anlage A Nummer 146 und 156, gedeckt. Für die nachfolgenden Jahre werden sie mit dem jährlichen Finanzgesetz festelegt. 27)
(1) 30)
(2) 2)
(1) 31)
(2) Artikel 11 des Landesgesetzes vom 28. August 1976, Nr. 39, ist aufgehoben.
(1) Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.