(1) Die Abtretung der Anteile am Ertrag der Steuereinnahmen und die Abtretung der Abgaben nach den Artikeln 70, 71 und 75 des Statutes an die autonomen Provinzen Trient und Bozen wird auf der Grundlage des Ausmaßes derselben Einnahmen, die als Kompetenzbeträge und als Rückstände in die Staatskassen in den beiden Provinzen eingezahlt werden, sowie im Sinne des Artikels 6 vorgenommen.
(2) Für die Zwecke des Artikels 75 Absatz 1 Buchstabe g) des Statutes gelten als Steuereinnahmen jene, die im Staatshaushalt als solche ausgewiesen sind. Die Steuereinnahmen umfassen Zuschläge, Erhöhungen und Zinsen wegen unterbliebener oder verspäteter Zahlung und umfassen nicht Geldstrafen, Geldbußen und Verwaltungsstrafen, die wegen Übertretungen auferlegt worden sind.