(1) Der Ertrag der Steuereinnahmen nach den Artikeln 2 und 5 wird nach Abzug der aus jedwedem Grund und wie auch immer vom Staat vorgenommenen Rückzahlungen und Gutschriften zugunsten der Steuerpflichtigen in bezug auf die genannten Einnahmen festgelegt.
(2) Die Einzelheiten zur buchmäßigen Erfassung der abzuziehenden Beträge für die Anwendung des Absatzes 1 werden mit Dekret des Finanzministers im Einvernehmen mit dem Schatzminister und im Einverständnis mit der Region und den Provinzen festgesetzt.