(1) Die Anwendung des Artikels 75 Absatz 2 des Statutes erfolgt auf der Grundlage der Bestimmungen der nachstehenden Absätze.
(2) Der Betrag der in Durchführung von Verwaltungsbestimmungen außerhalb des Gebietes der Provinzen eingezahlten Einnahmen nach Absatz 1 wird auf der Grundlage der Rechnungslegungen der zuständigen Ämter festgesetzt.
(3) Der Betrag der Anteile am Ertrag der Steuer auf den Besitz von Fahrzeugen und jener der Anteile am Ertrag der Fabrikationssteuer auf Erdölprodukte nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe f) werden auf der Grundlage der Beträge für die in der jeweiligen Provinz zugelassenen Fahrzeuge sowie auf der Grundlage der an den Verteilerstellen im Gebiet einer jeden Provinz abgegebenen Mengen und des gewogenen mittleren Steuersatzes der entsprechenden Fabrikationssteuer im selben Jahr festgesetzt.
(4) Die Festsetzung des Betrages der anderen Einnahmen, die den Bereich der Provinzen betreffen und in Durchführung von Gesetzesbestimmungen außerhalb des entsprechenden Gebietes zugeflossen sind, werden bis zu der durch Dekret des Finanzministers im Einvernehmen mit dem Schatzminister erfolgten Bestimmung der analytischen Festlegungseinzelheiten der den Provinzen zustehenden Erträge im Einvernehmen zwischen dem Schatzminister und den jeweiligen Landeshauptleuten vorgenommen.
(5) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 4 wird Bezug genommen:
- für die Steuer auf das Einkommen der natürlichen Personen und die lokale Einkommensteuer, auf die entsprechenden Erklärungen sowie Ersatzerklärungen oder auf jede andere auch provisorische Unterlage, die zur Ermittlung der den Provinzen zustehenden Einnahmen nützlich sein sollte, und zwar mit Bezug auf die Steuerpflichtigen mit Steuerwohnsitz im Gebiet der Provinzen,
- für die Einbehalte auf Zinsen, Prämien und anderen Einnahmen, auf jede zur Bewertung der den Provinzen zustehenden Einnahmen geeigneten Unterlage, und zwar unter Berücksichtigung der Einlagen der natürlichen Personen und der bei den Postämtern und den Filialen der in jeder Provinz tätigen Banken und Kreditinstitute befindlichen Wertpapiere oder in bezug auf die Wertpapiere, die von Banken und Kreditinstituten mit Sitz in der jeweiligen Provinz in irgendeiner Weise verwaltet werden.
(6) Mit dem Einvernehmen nach Absatz 4 wird der konventionelle Anteil einer jeden im Absatz 5 berücksichtigten Steuereinnahme in bezug auf die entsprechenden Steuereinnahmen bestimmt, die im Gebiet der zwei Provinzen für dasselbe Haushaltsjahr eingehoben werden. Dieser konventionelle Anteil wird zur Festsetzung der Steuereinnahmen herangezogen, die den Provinzen mit Bezugnahme auf jenes Jahr abzutreten sind, in welchem das Einvernehmen nach Absatz 4 stattgefunden hat, und mit Bezug auf die nachfolgenden Jahre, bis zum Zustandekommen eines neuen Einvernehmens, das in der Regel nach mindestens drei Jahren fällig ist. Beim ersten Einvernehmen wird außerdem der prozentuelle jährliche Anteil festgesetzt, welcher den Zeitraum vom Jahre 1988 bis zu jenem betrifft, auf das sich das genannte Einvernehmen bezieht.
(6/bis) Innerhalb eines Jahres ab der im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 Buchstabe d) des Legislativdekrets zur Genehmigung dieser Bestimmung festgesetzten Frist muß das Einvernehmen laut Absatz 4 neu zustande kommen, um auch die Mehrwertsteuer, welche im Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe d) des Statuts vorgesehen und hinsichtlich des Endverbrauches festzustellen ist, in die Steuern laut Absatz 5 mit einzuschließen.5)
(7) Die Einnahmen, die das Gebiet der Provinzen betreffen und in Durchführung von Gesetzesbestimmungen außerhalb desselben Gebietes zugeflossen sind und nicht im Sinne der vorstehenden Absätze mengenmäßig festgelegt wurden, werden durch die Einnahmen als ausgeglichen betrachtet, die im Gebiet der zwei Provinzen eingehoben wurden und sich auf den restlichen Teil des Staatsgebietes beziehen.