(1) Die Bereitstellungsanteile der Haushaltsvoranschläge der Ausgaben des Staatshaushaltes, von welchen aufgrund der einschlägigen Gesetze in den verschiedenen Eingriffsbereichen die Zuweisung an die Region Trentino-Südtirol vorgesehen wurde, werden für die in die Zuständigkeit der Provinzen Trient und Bozen fallenden Sachbereiche denselben Provinzen entrichtet und bleiben den jeweiligen Haushalten erhalten.