AnlageKriterien und Bedingungen für die Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 50, Absatz 5, Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr.13 in geltender Fassung „Landesraumordnungsgesetz“
Diese Kriterien regeln die Bedingungen für die Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 50, Absatz 5 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13 in geltender Fassung.A. Anwendung
1. Die für Gewerbegebiete zuständige Körperschaft kann auf Antrag mit begründeter Maßnahme eingegangene Verbote aufheben, sofern die Zielsetzungen der Gewerbegebiete gemäß folgenden Buchstaben B garantiert werden und die Bedingungen laut Buchstabe D eingehalten sind.
A. Zielsetzungen
1. Die Ausweisung eines Gewerbegebietes, ihre Verwaltung und die Ansiedlung von Unternehmen ist ausgerichtet auf die Stärkung der lokalen Wirtschaft und des Wirtschaftsstandortes im allgemeinen.
2. Das Eingreifen der zuständigen Körperschaft zielt auf eine rationelle Nutzung des Gebietes. Dabei können auch spezifische Branchen, Sektoren oder Tätigkeiten bevorzugt werden, um spezifische wirtschaftliche oder raumordnerische Ziele zu erreichen.
3. Des Weiteren werden im Gewerbegebiet Zielsetzungen der allgemeinen Wirtschaftspolitik des Landes verfolgt:
-die Vermarktung, das Wachstum und die Verbreitung von Forschung, Innovation und technologischer Entwicklung;
-der Umwelt- u. Landschaftsschutz;
-die Steigerung des Beschäftigungsstandes besonders in qualitativer Hinsicht.
4. Die Prozeduren bei der Ansiedlung und der Verwaltung von Gewerbegebieten sollen im Rahmen der normativen Vorgaben, den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit, Einfachheit und Effizienz gehorchen.
5. Die Bestimmungen für die Regelung der Zuweisungsverfahren in den Gewerbegebieten sollen unter anderem auf eine Unterdrückung des spekulativen Verhaltens der zugewiesenen Unternehmen zielen.
C. Nichteinhaltung1. Vorbehaltlich des Artikels 51/ter des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr.13 in geltender Fassung, finden im Falle der Nichteinhaltung der von den zugewiesenen Unternehmen übernommenen Verpflichtungen die zum Zeitpunkt des definitiven Zuweisungsbeschlusses geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, neben dem was in der Vereinbarung bzw. in der vom zugewiesenen Unternehmen unterzeichneten einseitigen Verpflichtungserklärung vorgesehen ist.
D. Bedingungen1. Die Bedingungen für die Aufhebung der Verbote sind in der Tabelle laut Anlage A zusammengefasst.
2. Die Abtretung von ganz geringfügigen Teilen der zugewiesenen Liegenschaft bzw. Liegenschaften, falls sie nötig und rein für die Ausführung des Bauprojektes und/oder für die Eintragung des realisierten Gebäudes bzw. Gebäude ins Kataster erforderlich ist, ist zugelassen. In diesen Fällen erteilt die zuständige Körperschaft die entsprechende Genehmigung, wobei sich die betroffenen Parteien nicht gemäß Artikel 51 des Landesraumordnungsgesetzes verpflichten müssen.
E. Nichtaufnahme der betrieblichen Tätigkeit1. Bestehen gerechtfertigte Gründe, kann die zuständige Körperschaft die für die Aufnahme der Tätigkeit festgelegten Fristen verlängern.
Tabelle AVERÄUSSERUNG DER ZUGEWIESENEN LIEGENSCHAFT
BEDINGUNG | VOR BEGINN DER BETRIEBSTÄTIGKEIT | INNERHALB VON 5 JAHREN AB BEGINN DER BETRIEBSTÄTIGKEIT | AB DEM 6: JAHR AB BEGINN DER BETRIEBSTÄTIGKEIT BIS ZUM VERFALL DER ZWANZIGJÄHRIGEN BINDUNG |
Der Käufer ist ein Unternehmen mit Standardvoraussetzungen(1), und die für Gewerbegebiete zuständige Körperschaft schließt mit ihm einen Vertrag gemäß Artikel 51 LROG ab bzw. er wird Rechtsnachfolger in der Zuweisung mit Übernahme der Pflichten | Rückerstattung des genossenen wirtschaftlichen Vorteils(3) | Rückerstattung der Hälfte des genossenen wirtschaftlichen Vorteils(3) | __ |
Der Käufer ist ein „innovatives Unternehmen(2), und die für Gewerbegebiete zuständige Körperschaft schließt mit ihm einen Vertrag gemäß Artikel 51 LROG ab bzw. er wird Rechtsnachfolger in der Zuweisung mit Übernahme der Pflichten | Rückerstattung der Hälfte des genossenen wirtschaftlichen Vorteils(3) | __ | __ |
Zum Vergleich: Bestimmung des Landesraumordnungsgesetzes, von der unter den oben stehenden Bedingungen abgesehen werden kann | Nichtigkeit und Widerruf | 2 Mal den aufgewerteten Zuweisungspreis | Differenz zwischen dem Marktpreis und dem aufgewerteten Zuweisungspreis, vermindert jährlich im Verhältnis zur verbleibenden Verpflichtungszeit |
(1)„Unternehmen mit Standardvoraussetzungen übt eine im Gewerbegebiet zulässige Tätigkeit aus.
(2)„Innovatives Unternehmen ist in Bereichen tätig, die laut Innovationsprogramm des Landes als Schlussbranchen gelten, oder betreibt im hohen Maße Forschung und Entwicklung.
(3)„Wirtschaftlicher Vorteil“ entspricht der Differenz zwischen dem zum Zeitpunkt der Veräußerung festgelegten Marktwert der zugewiesenen Liegenschaft und dem nach Index der Lebenshaltungskosten aufgewerteten Zuweisungspreis, abzüglich jener dem zuweisungsbegünstigten Unternehmen für den Ankauf der Liegenschaft direkt gewährten Förderung.
BELASTUNG MIT DINGLICHEN RECHTEN
BEDINGUNG | VOR BEGINN DER BETRIEBSTÄTIGKEIT | INNERHALB VON 5 JAHREN AB BEGINN DER BETRIEBSTÄTIGKEIT | AB DEM 6: JAHR AB BEGINN DER BETRIEBSTÄTIGKEIT BIS ZUM VERFALL DER ZWANZIGJÄHRIGEN BINDUNG |
Der Rechtsnachfolger ist ein Unternehmen mit Standardvoraussetzungen(1)bzw. ein „innovatives Unternehmen(2), und der Zuweisungsbegünstigte stellt vor Beginn des Vertragsverhältnisses den Antrag um Aufhebung des Verbotes. | Zahlung der Hälfte des für die Veräußerung festgelegten Betrages | Zahlung der Hälfte des für die Veräußerung festgelegten Betrages | __ |
Zum Vergleich: Bestimmung des Landesraumordnungsgesetzes, von der unter den oben stehenden Bedingungen abgesehen werden kann | Nichtigkeit und Widerruf | Die Hälfte der für die Veräußerung vorgesehenen Sanktion | Die Hälfte der für die Veräußerung vorgesehenen Sanktion |
(1)„Unternehmen mit Standardvoraussetzungen übt eine im Gewerbegebiet zulässige Tätigkeit aus.
(2)„Innovatives Unternehmen ist in Bereichen tätig, die laut Innovationsprogramm des Landes als Schlussbranchen gelten, oder betreibt im hohen Maße Forschung und Entwicklung.
VERMIETUNG/VERPACHTUNG
BEDINGUNG | VOR BEGINN DER BETRIEBSTÄTIGKEIT | INNERHALB VON 5 JAHREN AB BEGINN DER BETRIEBSTÄTIGKEIT | AB DEM 6: JAHR AB BEGINN DER BETRIEBSTÄTIGKEIT BIS ZUM VERFALL DER ZWANZIGJÄHRIGEN BINDUNG |
Der Mieter oder Pächter ist ein Unternehmen mit Standardvoraussetzungen(1), bzw. ein „innovatives Unternehmen(2), und der Zuweisungsbegünstigte stellt vor Beginn des Vertragsverhältnisses einen Antrag um Aufhebung des Verbotes | Jährliche Zahlung im Ausmaß von 5% des vom entsprechenden Mietvertrag vorgesehenen jährlichen Zinses | __ |
Der Mieter oder Pächter ist ein Unternehmen mit Standardvoraussetzungen(1)bzw. ein „innovatives Unternehmen(2), und der Zuweisungsbegünstigte stellt erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses einen Antrag um Aufhebung des Verbotes | Jährliche Zahlung im Ausmaß von 10% des vom entsprechenden Mietvertrag vorgesehenen jährlichen Zinses | Jährliche Zahlung im Ausmaß von 5% des vom entsprechenden Mietvertrag vorgesehenen jährlichen Zinses |
Zum Vergleich: Bestimmung des Landesraumordnungsgesetzes, von der unter den oben stehenden Bedingungen abgesehen werden kann | Sanktion im Verhältnis zur Vertragsdauer und zum vermieteten Anteil der Liegenschaft (>15% bzw. >30%) [Parameter: vom Landesschätzamt ermittelter Mietzins pro Quadratmeter] |
(1)„Unternehmen mit Standardvoraussetzungen übt eine im Gewerbegebiet zulässige Tätigkeit aus.
(2)„Innovatives Unternehmen ist in Bereichen tätig, die laut Innovationsprogramm des Landes als Schlussbranchen gelten, oder betreibt im hohen Maße Forschung und Entwicklung.