1. Unbeschadet der vom Gesetzesvertretenden Dekret vom 9. April 2008, Nr. 81 vorgesehenen Bescheinigungspflichten für jene Arbeitnehmer, die der sanitären Überwachung unterliegen, sind in Südtirol folgende ärztliche Bescheinigungen abgeschafft:
a) Gesundheitsbescheinigung
b) Gesundheitsbescheinigung für Apotheker
c) Arbeitseignung für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst
d) Erneuerung der Arbeitseignung für die Ausübung der Tätigkeit eines Heizers
e) Arbeitseignung zur Führung von Dampfdruckkesseln
f) Arbeitseignung für die Verwendung von Giftgasen
g) Gesundheitsbescheinigung für die Abtretung von ein Fünftel des Gehaltes
h) Arbeitseignung für den Verkauf von Monopolwaren
i) Eignung für die Ausübung des Zivildienstes
j) Arbeitseignung für die Ausübung der Tätigkeit eines Friedens- und ehrenamtlichen Richters
k) Arbeitseignung für die Ausübung der Tätigkeit eines Autowerkstattmechanikers
l) Gesundheitsausweis für das Haushaltspersonal
n) Arbeitseignung für die Aufnahme von Lehrpersonal
o) Gesundheitsbescheinigung für den Besuch von Berufsschulen oder berufsausbildende Kurse oder für die Zulassung an Ferienaufenthalten für Minderjährige
p) Sanitätsausweis für Friseure
q) Arbeitseignung für die Nicht- EU Bürger, die im Showgeschäft arbeiten
r) Arbeitseignung zur Ausübung der Tätigkeit eines Skilehrers
s) Zeugnis für die Wiederzulassung in die Schule bei mehr als 5 Tagen ununterbrochener Krankheitsbedingter Abwesenheit.