1. Gemäß Art. 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das für die Auszahlung der Beiträge zuständige Amt Stichprobenkontrollen bei 6 % der genehmigten Ansuchen durch. Die Stichprobenkontrollen werden in der Regel durch amtsinterne Fachleute durchgeführt.
2. Falls die vorgesehenen 6 Prozent nicht eine volle Einheit erreichen sollte, wird die Kontrolle wenigstens bei einer anerkannten Schule durchgeführt.
3. Die Beiträge, die der Stichprobenkontrolle unterzogen werden, werden mittels Auslosung bestimmt, wobei die Kontrolle in Bezug auf das entsprechende Jahr innerhalb 31. Dezember des darauf folgenden Jahres durchgeführt wird.
4. Die Auslosung wird von einer Kommission durchgeführt, die aus dem Abteilungsdirektor oder seinem Stellvertreter, einem Amtsdirektor und einem Verwaltungssachbearbeiter der Abteilung, der die Funktion des Sekretärs wahrnimmt, besteht.
5. Bei den Stichprobenkontrollen wird Folgendes überprüft:
a) die vom Gesuchsteller vorgelegten eigenverantwortlichen Erklärungen;
b) ob die Schul- und Lehrtätigkeiten, für die der Beitrag gewährt worden ist, tatsächlich durchgeführt und die entsprechenden Ausgaben im Rahmen der anerkannten Kosten vollständig getätigt worden sind;
c) das Vorhandensein der ordnungsgemäßen Dokumentation, zur Abdeckung des Differenzbetrages zwischen dem gewährten Beitrag und den anerkannten Kosten, wenn der Gesuchsteller für die Beitragsabrechnung die Vorlage der Ausgabenbelege auf den gewährten Beitrag begrenzt hat;
9. Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen dieses Artikels kann der zuständige Amtsdirektor weitere Überprüfungen, die er für notwendig erachtet, durchführen.