Anlage MODALITÄTEN FÜR DAS EINREICHEN DES ERMÄCHTIGUNGSGESUCHES
Das Ermächtigungsgesuch zur Ausübung der Kontrolltätigkeit wird von der privaten Kontrollstelle an die Abteilung Landwirtschaft der Autonomen Provinz Bozen gestellt. Das Gesuch ist vom gesetzlichen Vertreter der Kontrollstelle, mit beglaubigter Unterschrift, gezeichnet. Folgende Unterlagen liegen bei:1) Unterlagen, aus welchen der rechtliche Status der Kontrollstelle hervorgeht;2) Kopie des Protokolls des statutarisch zuständigen Organs, welches den gesetzlichen Vertreter ermächtigt, bei der Landesabteilung Landwirtschaft um Ermächtigung zur Ausübung der Kontrolltätigkeit anzusuchen;
3) Kopie des Logos der Kontrollstelle;4) Angabe des qualifizierten Personals (Leitung-, Verwaltungs- und technisches Personal) mit entsprechendem Organigramm und Beschreibung der Verantwortungsbereiche und der bestehenden Beziehungen untereinander;
5) Angabe der zuständige Stelle für die Kontrollen auf Landesebene;6) Angabe der Kriterien, aufgrund welcher die Gebühren, die von den Unternehmen für die erhaltene Kontroll- und Zertifizierungsleistung zu entrichten sind, festgelegt werden;
7) Standardkontrollprogramm, welches eine genaue Beschreibung der Kontrollmaßnahmen beinhaltet;
8) Beschreibung der Verfahren zur Zertifizierung;9) Verpflichtungserklärung, dass für Analysen akkreditierte Laboratorien herangezogen werden und die Angabe derselben;
10) Verpflichtungserklärung, wonach dem für die Überwachungstätigkeit laut Artikel 12 des LG Nr. 3/03 beauftragten Personal der Zutritt zu den eigenen Strukturen gewährleistet werden muss;
11) Verpflichtungserklärung, die im Zuge der Kontrollen erhaltenen Informationen und Daten geheim zu halten;
12) Verpflichtungserklärung, der zuständigen Behörde alle angeforderten oder vorgesehenen Informationen im Rahmen der Aufsichtsbefugnisse mitzuteilen;
13) Verpflichtungserklärung, die festgelegten Sanktionen laut der geltenden Verordnung über den ökologischen Landbau (VO Nr. 2092/91 oder 834/2007) bei festgestellten Unregelmäßigkeiten anzuwenden;
14) Verpflichtungserklärung, wonach allen Antragstellern zu gleichen Bedingungen der Zutritt zu den eigenen Diensten gewährt wird, sofern technisch möglich;
15) Verpflichtungserklärung, den mit Beschluss der Landesregierung zugewiesenen Kontrollkodex zu verwenden.
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE VERTRETER UND DIE VERWALTER DER KONTROLLSTELLEN
Nicht Vertreter oder Verwalter einer Kontrollstelle dürfen sein:a) diejenigen, welche Verurteilungen aufweisen, welche, außer bei Rehabilitierung, keine Eintragung in die Wählerlisten ermöglichen, sowie diejenigen, welche Sicherheitsmaßnahmen unterworfen sind, welche ebenfalls keine Eintragung in die Wählerlisten erlauben, und zwar bis zu einem Jahr nach dem Ende der Wirkung der Maßnahmen;
b) diejenigen, welche von der Bekleidung öffentlicher Ämter ausgeschlossen wurden, und zwar für die Dauer des Ausschlusses;
c) Gemeinschuldner für 5 Jahre ab der Eröffnung des Konkursverfahrens;d) Minderjährige, auch wenn aus der elterlichen Gewalt entlassene, Handlungsunfähige und Entmündigte;
e) diejenigen, welche die Finanzen der Kontrollstelle verwalten oder solche verwaltet und darüber keine Rechenschaft abgelegt haben;
f) diejenigen, welche eine eintreibbare Schuld gegenüber der Kontrollstelle aufweisen, wenn diese Schuld rechtlich geltend gemacht wurde.