Anlage
Modalitäten zur Zulassung der Unternehmen mit Verpackungsanlagen für natives Olivenöl, auch der Kategorie extra, mit Ursprungsbezeichnung und Zuteilung einer alphanumerischen Kennnummer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002
1. Die Unternehmen mit Verpackungsanlagen für natives Olivenöl, auch der Kategorie extra, mit Ursprungsbezeichnung und die einen Sitz in der Provinz Bozen haben, müssen einen Antrag auf einen vom zuständigen Landesamt für Obst- und Weinbau vorgesehenen Vordruck zur Zulassung und Erteilung einer alphanumerischen Kennnummer bei der Landesabteilung Landwirtschaft stellen.
2. Die Unternehmen mit Verpackungsanlagen für natives Olivenöl, auch der Kategorie extra, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 entsprechen, werden mit Dekret des Direktors der Landesabteilung Landwirtschaft zugelassen und die Kennnummer zugeteilt; die alphanumerische Kennnummer besteht aus dem Kürzel der Provinz Bozen (BZ), gefolgt von 2 Ziffern, die in Reihenfolge zugeteilt werden.
3. Der Widerruf der Zulassung erfolgt mit Dekret des Direktors der Landesabteilung Landwirtschaft sofern wiederholt oder schwerwiegende Zuwiderhandlungen der einschlägigen Bestimmungen vorliegen oder falls die Vorgaben zur Zulassung nicht mehr bestehen.
4. Die erlassenen Maßnahmen werden dem Landwirtschaftsministerium und dem ICQ (Ispettorato centrale per il controllo della qualità dei prodotti agroalimentari) innerhalb der darauffolgenden 30 Tage mitgeteilt.