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1) eine vereinfachte Eintragung in das nationale Verzeichnis der Umweltfachbetriebe für alle Unternehmen, die folgende Tätigkeiten der Sammlung und Beförderung der eigenen Abfälle in Südtirol durchführen, vorzusehen:
a) Die Sammlung und Beförderung der eigenen nicht gefährlichen Abfälle.
b) Die Sammlung und Beförderung der eigenen gefährlichen Abfälle, die die Menge von 30 Kilogramm oder 30 Litern pro Tag nicht überschreitet.
c) Die vereinfachte Eintragung in das nationale Verzeichnis der Umweltfachbetriebe besteht darin dass die Unternehmen laut Punkt 1) in das nationale Verzeichnis der Umweltfachbetriebe eingetragen sind mit der Eintragung in der Handelskammer.
d) Als Eintragungsnummer in das Verzeichnis der Umweltfachbetriebe gilt die Eintragungsnummer in die Handelskammer.
2) Die Abfälle, die bei Wartungstätigkeiten oder bei demjenigen, der handwerkliche Tätigkeiten oder einen Austausch von Gütern bei Dritten durchführt, oder bei Gesundheitsdiensten anfallen, und zum Sitz der Person, die diese Tätigkeit durchgeführt hat, gebracht werden, oder vom Feld zum Hof gebracht werden, werden als Abfälle angesehen, die am Sitz oder Domizil der Person angefallen sind, wie dies auch im Artikel 266 des Legislativdekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, vorgesehen ist, und somit ist keine Eintragung in das nationale Verzeichnis der Umweltfachbetriebe vorgesehen. Die Beförderung dieser Abfälle ist nur für eine Höchstmenge von 5 m³ pro Fahrt zulässig. Dabei muss kein Abfallbegleitschein mitgeführt werden.
3) Der vorliegende Beschluss ersetzt den Beschluss Nr. 2546 vom 10. Juli 2006.
4) Den vorliegenden Beschluss im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.