3.1 Der Nachweis über die angemessene berufliche Ausbildung des Betriebsleiters oder eines im Betrieb kontinuierlich mitarbeitenden Familienmitglieds gilt, im Sinne von Artikel 11 des Landesgesetzes, als erbracht:
a) durch den erfolgreichen Abschluss einer Schule oder eines Studiums in den Bereichen Land-, Forst-, Hauswirtschaft, Wirtschaft und Tourismus,
b) oder durch die Eintragung in das Verzeichnis der Gastgewerbetreibenden der Handelskammer,
c) oder durch den erfolgreich abgeschlossenen Besuch eines entsprechenden Kurses.
3.2 Der Kurs laut Buchstabe c) des vorhergehenden Punktes 3.1 umfasst mindestens 85 Stunden und besteht aus einem allgemeinen und einem spezifischen Teil. Der allgemeine Teil beträgt höchstens die Hälfte der Gesamtstundenanzahl; der spezifische Teil ist auf die jeweils ausgeübte „Urlaub auf dem Bauernhof“ - Tätigkeit abgestimmt. Die Kurse werden von den Fachschulen für Land- und Hauswirtschaft oder von den seitens der Landesabteilung Land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung eigens dafür ermächtigten Weiterbildungseinrichtungen organisiert und durchgeführt.
3.3 Hat der Betriebsleiter oder eines der am Betrieb mitarbeitenden Familienmitglieder einen Schulabschluss, der keinem der oben angeführten Schulen entspricht, so können durch die Landesabteilung Land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung für den allgemeinen Teil des Kurses folgende Fächer im Ausmaß von maximal 19 Stunden anerkannt werden:
- EDV,
- Arbeitsschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz und auf dem Bauernhof, Brandschutz.
3.4 Bei Umschreibung der Tätigkeit auf den Hofübernehmer im Falle von Hofübergabe oder im Erbwege an ein am Hof kontinuierlich mitarbeitendes Familienmitglied, muss der Nachweis der Ausbildung im Sinne des vorhergehenden Absatzes 1 innerhalb von zwei Jahren ab Datum der Hofübergabe erbracht werden. Andernfalls erfolgt die Einstellung der Tätigkeit durch Anordnung des Bürgermeisters.
3.5 Für die Tätigkeit des Lehrbauernhofs ist in jedem Fall der erfolgreiche Abschluss eines spezifischen Lehrgangs im Ausmaß von mindestens 80 Stunden erforderlich.
3.6 Für die Tätigkeit der Betreuung von Personen am Betrieb kann der Nachweis der angemessenen beruflichen Ausbildung, in Abweichung vom vorhergehenden Punkt 3.1, Buchstabe a), auch durch den erfolgreichen Abschluss der Lehranstalt für Soziales erfolgen.
3.7 Für die Ausübung von Tätigkeiten laut Artikel 2, Absatz 3, Buchstabe c des Landesgesetzes Nr. 7 vom 19.09.2008 können auch andere Lehrgänge, wie zum Beispiel für Wanderführer, als geeignete Ausbildung anerkannt werden.