Anlage 1 Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für die Teilnahme der Südtiroler Mannschaft an Berufsweltmeisterschaft gemäß Art. 8 des Landesgesetzes vom 20. März 2006, Nr. 2 »Ordnung der Lehrlingsausbildung« 1. Begünstigte
Anspruch auf einen Beitrag haben Organisationen, die Erfahrung in der Durchführung von Leistungswettbewerben haben, möglichst auch auf internationaler Ebene. 2. Anträge
Die Anträge müssen vor Durchführung der Berufsweltmeisterschaft eingereicht werden. Folgende Unterlagen müssen beigelegt werden:>Kostenaufstellung
>Beschreibung der Vorbereitung und der Organisation der Teilnahme der Südtiroler Mannschaft an der Berufsweltmeisterschaft mit Angaben zur zeitlichen Umsetzung
>Eigenerklärung über die finanzielle Deckung der Ausgaben
3. VerpflichtungenIm Beitragsantrag ist zu erklären, bei welchen Ämtern oder Körperschaften andere Ansuchen um finanzielle Unterstützung für die betreffende Maßnahme eingebracht wurden oder in Zukunft noch werden.Der Begünstigte verpflichtet sich, bei sonstigem Widerruf des Beitrages, dem Amt die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung als notwendig erachtet werden. 4. Ausgaben»Es werden nur Ausgabenposten anerkannt, die in direktem Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Organisation der Teilnahme der Südtiroler Mannschaft an der Berufsweltmeisterschaft stehen und die laut den geltenden Richtlinien gemäß Landesgesetz vom 28. November 1973, Nr. 79 »Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft und der Produktivität« nicht zugelassen sind.
»Folgende Ausgabenposten sind zulässig:
»Kosten für Verpflegung, die im Rahmen von Schulungen sowie Vorbereitungstreffen der Experten und der Kandidaten im Vorfeld der Berufsweltmeisterschaft anfallen
»Kosten für die Teilnahme von Experten an der Berufsweltmeisterschaft
»Kosten für das interne Personal, das Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Organisation der Teilnahme der Südtiroler Mannschaft an der Berufsweltmeisterschaft erfüllt
5. Ausmaß der FörderungFür anerkannte Kosten von höchstens 100.000€ gemäß Punkt 4 kann ein Beitrag bis zu 80% gewährt werden. 6. Auszahlung des Beitrags
Die Auszahlung des Beitrags erfolgt nach Vorlage der originalen, ordnungsgemäß quittierten oder mit Kontoauszügen versehenen Rechnungsbelege, auch in mehreren Raten. Diese müssen auf die ansuchende Organisation ausgestellt sein. Die Ausgabenunterlagen sind in der Höhe der zugelassenen Kosten zu belegen, anderenfalls wird der Beitrag im Verhältnis gekürzt. Das zuständige Landesamt hat auf jeden Fall die Möglichkeit, die Dokumentation der Gesamtausgaben der geförderten Initiative zu verlangen. Für die Abrechnung der Personalkosten muss eine vom gesetzlichen Vertreter unterschriebene Aufstellung vorgelegt werden, aus der das Bruttogehalt, die Dienstjahre und die Funktionsebene der Bediensteten hervorgehen. 7. Kontrollen
Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Initiativen und Investitionen zu überprüfen werden Stichprobenkontrollen auf mindestens 6% der geförderten Vorhaben durchgeführt.Die Auswahl wird von einer abteilungsinternen Arbeitsgruppe nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausbezahlten Beiträge, ohne Ansicht des Beitragsempfängers, vorgenommen. Darüber hinaus werden alle im zuständigen Amt aufgetretenen Zweifelsfälle überprüft. 8. Widerruf des Beitrages
Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen im Falle von unrechtmäßiger Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Vergünstigungen wird die Förderung auch bei Nichteinhaltung der in diesen Richtlinien vorgesehenen Bestimmungen widerrufen. In diesem Fall ist der erhaltene Beitrag samt den angereiften gesetzlichen Zinsen an die Landesverwaltung rückzuerstatten.