(1) Am Ende von Artikel 35 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, wird folgender Satz hinzugefügt: „Für Zuweisungsbegünstigte, deren Familiengesamteinkommen die Höchstgrenze der zweiten Einkommensstufe überschreitet, entspricht der geschuldete Mietzins dem Landesmietzins.“
(2) In Artikel 35 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, wird die Nummer „50,00“ durch die Nummer „80,00“ ersetzt.
(3) In Artikel 35 Absatz 9 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, wird die Nummer „50“ durch die Nummer „80,00“ ersetzt.
(4) Nach Artikel 35 Absatz 11 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„12. Die vermietende Körperschaft bestimmt mit interner Verordnung die Modalitäten zur Anwendung des ersten Satzes von Absatz 9.“