(1) In Artikel 8 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, werden nach den Wörtern „noch solche“ die Wörter “in den letzten fünf Jahren“ eingefügt.
(2) Artikel 8 Absatz 11 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, erhält folgende Fassung:
„11. Sind bei Eheschließung oder Gründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beide Partner Mietpartei einer Mietwohnung der vermietenden Körperschaft, so muss eine der beiden Wohnungen innerhalb von 30 Tagen zurückgegeben werden. Die nicht erfolgte Rückgabe innerhalb dieser Frist entspricht dem Sachverhalt gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b) des Gesetzes und bewirkt die Einleitung des Widerrufsverfahrens sowie die Anwendung des Landesmietzinses für beide Mietwohnungen.“