(1) Artikel 30 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, erhält folgende Fassung:
„1. Für die Berechnung des bezahlbaren Mietzinses gilt folgende Formel: f = FWL / 3,73. Bei der Berechnung des Wertes „f“ wird auf zwei Kommastellen gerundet. Die Rundung erfolgt gemäß Artikel 18 des Gesetzes. Der bezahlbare Mietzins ergibt sich aus dem Produkt des Landesmietzinses und des mit genannter Formel ermittelten Wertes „f“. Bei einem „f“ von 1 oder mehr entspricht der geschuldete Mietzins dem Landesmietzins.“
(2) Im Artikel 30 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, werden die Wörter „von Artikel 28“ durch die Wörter „von Absatz 1“ ersetzt.