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f) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Dezember 2024, Nr. 371)
Änderung der zweiten Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 21. Juli 2022, Nr. 5, „Öffentlicher und sozialer Wohnbau“

1)
Kundgemacht im Beiblatt 2 zum Amtsblatt vom 31. Dezember 2024, Nr. 52.

Art. 1

(1) In Artikel 8 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, werden nach den Wörtern „noch solche“ die Wörter “in den letzten fünf Jahren“ eingefügt.

(2) Artikel 8 Absatz 11 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, erhält folgende Fassung:

„11. Sind bei Eheschließung oder Gründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beide Partner Mietpartei einer Mietwohnung der vermietenden Körperschaft, so muss eine der beiden Wohnungen innerhalb von 30 Tagen zurückgegeben werden. Die nicht erfolgte Rückgabe innerhalb dieser Frist entspricht dem Sachverhalt gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b) des Gesetzes und bewirkt die Einleitung des Widerrufsverfahrens sowie die Anwendung des Landesmietzinses für beide Mietwohnungen.“

Art. 2

(1) In Artikel 10 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, werden die Wörter „des Faktors wirtschaftliche Lage“ durch die Wörter „der wirtschaftlichen Lage der Familie“ ersetzt.

Art. 3

(1) Artikel 12 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, erhält folgende Fassung:

„3. Die Mietpartei einer Mietwohnung zum sozialen Mietzins kann einen Antrag stellen, damit sie die Mietwohnung zum bezahlbaren Mietzins weiterhin besetzen kann, sofern sich die angemessene Wohnung, an der sie oder eines ihrer Familienmitglieder das uneingeschränkte Eigentums-, Fruchtgenuss- Gebrauchs- oder Wohnrecht hat, außerhalb des Landesgebiets befindet und mindestens 40 km von der Landesgrenze entfernt ist; davon unberührt bleiben die Bestimmungen laut Absatz 6. Der Antrag muss innerhalb von 30 Tagen ab Einleitung des Widerrufsverfahrens eingereicht werden. Bestehen die Voraussetzungen, wird die besetzte Wohnung zum bezahlbaren Mietzins zugewiesen.“.

(2) In Artikel 12 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, werden die Wörter „die/der Zuweisungsbegünstigte“ durch die Wörter „die Mietpartei“ ersetzt.

(3) Artikel 12 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, erhält folgende Fassung:

„5. Wurde eine ursprünglich nicht angemessene Eigentumswohnung vermietet und gilt diese aufgrund von Änderungen in der Familienzusammensetzung nun als angemessen für den Bedarf der Familiengemeinschaft, muss der Mietvertrag der genannten Wohnung zur nächsten Fälligkeit gekündigt werden. Wird der Mietpartei oder einem anderen Familienmitglied das Eigentums-, Fruchtgenuss-, Gebrauchs- oder Wohnrecht an einer für den Bedarf der Familiengemeinschaft angemessenen, aber bereits vermieteten Wohnung einverleibt, muss der Mietvertrag der genannten Wohnung zur nächsten Fälligkeit gekündigt werden. Der Landesmietzins und die Frist laut Absatz 2 laufen vom Tag nach der Fälligkeit des Mietvertrags an.“

(4) Artikel 12 Absatz 6 erster Satz des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, erhält folgende Fassung: „Ist die/der Inhabende des dinglichen Rechts ein anderes Mitglied der Familiengemeinschaft als die Mietpartei, so kann letztere weiterhin in der Mietwohnung bleiben, sofern die/der Rechtsinhabende die Mietwohnung innerhalb von 90 Tagen ab Einleitung des Widerrufsverfahrens verlässt.“

Art. 4

(1) Nach Artikel 14 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, werden die folgenden Absätze hinzugefügt:

„3. Der Sachverhalt der Aufnahme von Personen bzw. der Abtretung an Dritte im Sinne von Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a) des Gesetzes besteht, wenn bei Kontrollen eine Person wiederholt angetroffen wird, deren gewöhnlicher Wohnort nicht nachgewiesen werden kann, oder wenn in der Wohnung oder in den Zubehörflächen der Aufenthalt von Personen ohne rechtmäßige Aufenthaltsgenehmigung festgestellt wird.

4. Eine Mietwohnung gilt im Sinne von Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c) des Gesetzes als besetzt, wenn alle folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

a) die im Bewohnerverzeichnis eingetragenen Personen die Mietwohnung gewohnheitsmäßig und dauerhaft bewohnen,

b) die im Bewohnerverzeichnis eingetragenen Personen den meldeamtlichen Wohnsitz in der Mietwohnung haben,

c) für die Mietwohnung mit den Versorgungsunternehmen Lieferverträge für die wesentlichen Dienste abgeschlossen wurden und ein angemessener Verbrauch von Wasser, elektrischem Strom und Heizung nachgewiesen wird.

5. Auf Antrag kann vom WOBI die Abwesenheit bzw. die Wohnsitzverlegung der Zuweisungsbegünstigten aus Gesundheits-, Arbeits- oder Studiengründen, während der Inhaftierung oder zur Durchführung ehrenamtlicher Tätigkeit genehmigt werden. Die Frist für den Abschluss des Verfahrens gemäß diesem Absatz beträgt 60 Tage.

6. Die Wohnung gilt als nicht ständig und tatsächlich besetzt, wenn die in den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen Bedingungen nicht gegeben sind oder die Mietwohnung mehr als drei Monate nicht bewohnt wird, es sei denn, die Abwesenheit ist gerechtfertigt und wird entsprechend vom WOBI genehmigt.

7. Als schwerer Verstoß gegen die Mieterordnung im Sinne von Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe e) des Gesetzes sind jene Handlungen oder Unterlassungen zu verstehen, welche eine Gefahr für Personen oder das Gebäude darstellen. Der wiederholte Verstoß gegen die Mieterordnung gemäß genanntem Buchstaben e) liegt vor, wenn ein nicht schwerer Verstoß trotz dreimaliger Verwarnung nicht eingestellt wird.“

Art. 5

(1) In Artikel 16 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, werden die Wörter “im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes” und „doppelte“ gestrichen.

(2) In Artikel 16 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, werden die Wörter „Buchstabe c)“ durch die Wörter „Buchstabe a) oder c)“ ersetzt.

Art. 6

(1) Artikel 19 Absatz 7 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, erhält folgende Fassung:

„7. Erfüllt die Person laut Absatz 6 die Voraussetzungen für die Zuweisung einer Wohnung zum sozialen oder zum bezahlbaren Mietzins, so wird ihr die besetzte Mietwohnung mit jener Mietform zugewiesen, für welche sie die Voraussetzungen erfüllt. Ist diese Mietwohnung unterbelegt, so wird bei Verfügbarkeit einer angemessenen Wohnung ein Tausch vorgenommen.“

(2) Der italienische Wortlaut von Artikel 19 Absatz 11 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, erhält folgende Fassung:

„11. Se le persone aventi diritto non si presentano motivo alla firma del contratto senza avere un giustificato motivo per tale assenza, l’occupazione risulta essere senza titolo ai sensi dell’articolo 16, comma 1, dal giorno successivo al decesso, al ricovero definitivo o al trasferimento dell’assegnataria/assegnatario.”

Art. 7

(1) Am Ende von Artikel 26 Absatz 9 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, wird folgender Satz hinzugefügt: “Gehört zur Wohnung eine ungedeckte Fläche, die zur ausschließlichen Verfügung der Mietpartei steht, wird diese zu 15 Prozent berücksichtigt.“

Art. 8

(1) Artikel 27 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, erhält folgende Fassung:

„3. Wird die Partnerin/der Partner in einem Seniorenwohnheim endgültig aufgenommen oder übersiedelt sie/er in eine Einrichtung für betreutes Wohnen oder betreutes Wohnen plus, wie von den einschlägigen Landesbestimmungen geregelt, wird diese/dieser nicht als Mitglied der Familiengemeinschaft berücksichtigt und deren/dessen Einkommen wird für die Ermittlung des FWL nicht berücksichtigt.“

(2) Nach Artikel 27 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, wird folgender Absatz eingefügt:

„5-bis. Wenn ein getrenntes/geschiedenes Mitglied der Familiengemeinschaft erklärt, keinen Ehegattenunterhalt zu erhalten, obwohl es aufgrund eines Vollstreckungstitels Anspruch darauf hat, wird beim Einkommen kein Unterhaltsbetrag einberechnet, vorausgesetzt, die betroffene Person kann nachweisen, sich erfolglos darum bemüht zu haben, den zustehenden Unterhalt zu erhalten. Kann dies nicht nachgewiesen werden, muss der für die betroffene Person in der richterlichen Verfügung angegebene Betrag als Einkommen berücksichtigt werden.“

Art. 9

(1) In Artikel 28 Absatz 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, wird die Nummer „50,00“ durch die Nummer „80,00“ ersetzt.

(2) Nach Artikel 28 Absatz 11 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„12. Für die Anwendung des Mindestmietzinses laut Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes werden Gehörlose den Personen mit einer Invalidität von mindestens 74 Prozent gleichgestellt.“

Art. 10

(1) Nach Artikel 29 Absatz 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„9. Die vermietende Körperschaft bestimmt mit interner Verordnung die Modalitäten zur Anwendung von Absatz 1.“

Art. 11

(1) Artikel 30 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, erhält folgende Fassung:

„1. Für die Berechnung des bezahlbaren Mietzinses gilt folgende Formel: f = FWL / 3,73. Bei der Berechnung des Wertes „f“ wird auf zwei Kommastellen gerundet. Die Rundung erfolgt gemäß Artikel 18 des Gesetzes. Der bezahlbare Mietzins ergibt sich aus dem Produkt des Landesmietzinses und des mit genannter Formel ermittelten Wertes „f“. Bei einem „f“ von 1 oder mehr entspricht der geschuldete Mietzins dem Landesmietzins.“

(2) Im Artikel 30 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, werden die Wörter „von Artikel 28“ durch die Wörter „von Absatz 1“ ersetzt.

Art. 12

(1) Artikel 34 Absatz 18 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, erhält folgende Fassung:

„18. Das Einkommen der Partnerin/des Partners samt entsprechenden Freibeträgen wird nicht zur Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit herangezogen, falls sie/er endgültig in einem Seniorenwohnheim aufgenommen wird oder in eine Einrichtung für betreutes Wohnen oder betreutes Wohnen plus, wie von den einschlägigen Landesbestimmungen geregelt, umzieht.“

Art. 13

(1) Am Ende von Artikel 35 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, wird folgender Satz hinzugefügt: „Für Zuweisungsbegünstigte, deren Familiengesamteinkommen die Höchstgrenze der zweiten Einkommensstufe überschreitet, entspricht der geschuldete Mietzins dem Landesmietzins.“

(2) In Artikel 35 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, wird die Nummer „50,00“ durch die Nummer „80,00“ ersetzt.

(3) In Artikel 35 Absatz 9 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, wird die Nummer „50“ durch die Nummer „80,00“ ersetzt.

(4) Nach Artikel 35 Absatz 11 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„12. Die vermietende Körperschaft bestimmt mit interner Verordnung die Modalitäten zur Anwendung des ersten Satzes von Absatz 9.“

Art. 14

(1) Im italienischen Wortlaut von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben e) und g) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, werden die Wörter „in situazione di handicap“ durch die Wörter „in condizione di disabilità“ ersetzt.

Art. 15

(1) Artikel 40 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, erhält folgende Fassung:

„2. In Durchführung von Artikel 21 Absatz 5 des Gesetzes können Zuweisungsbegünstigte, die bei Inkrafttreten des Gesetzes Inhaber des Eigentums-, Fruchtgenuss-, Gebrauchs-, oder Wohnrechts an einer für ihre Familiengemeinschaft angemessenen Wohnung außerhalb des Landesgebiets sind beantragen, für die Dauer der derzeitigen Zuweisung die Mietwohnung weiterhin zum Mietzins laut 3. Titel 2. Abschnitt zu bewohnen.“

Art. 16 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Änderung laut Artikel 6 Absatz 1 dieses Dekrets findet auch für jene Personen Anwendung, die einen befristeten Vertrag gemäß Artikel 19 Absatz 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, bereits abgeschlossen haben oder im Besitz der Voraussetzungen für den Abschluss eines solchen sind.

(2) Die Änderungen laut Artikel 9 Absatz 1 und laut Artikel 13 Absätze 2 und 3 dieses Dekrets finden für die ab dem Monat März 2025 geschuldeten Mietzinse Anwendung.

Art. 17 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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