(1) Artikel 40 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, erhält folgende Fassung:
„2. In Durchführung von Artikel 21 Absatz 5 des Gesetzes können Zuweisungsbegünstigte, die bei Inkrafttreten des Gesetzes Inhaber des Eigentums-, Fruchtgenuss-, Gebrauchs-, oder Wohnrechts an einer für ihre Familiengemeinschaft angemessenen Wohnung außerhalb des Landesgebiets sind beantragen, für die Dauer der derzeitigen Zuweisung die Mietwohnung weiterhin zum Mietzins laut 3. Titel 2. Abschnitt zu bewohnen.“