(1) Artikel 34 Absatz 18 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, erhält folgende Fassung:
„18. Das Einkommen der Partnerin/des Partners samt entsprechenden Freibeträgen wird nicht zur Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit herangezogen, falls sie/er endgültig in einem Seniorenwohnheim aufgenommen wird oder in eine Einrichtung für betreutes Wohnen oder betreutes Wohnen plus, wie von den einschlägigen Landesbestimmungen geregelt, umzieht.“