(1) Artikel 12 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, erhält folgende Fassung:
„3. Die Mietpartei einer Mietwohnung zum sozialen Mietzins kann einen Antrag stellen, damit sie die Mietwohnung zum bezahlbaren Mietzins weiterhin besetzen kann, sofern sich die angemessene Wohnung, an der sie oder eines ihrer Familienmitglieder das uneingeschränkte Eigentums-, Fruchtgenuss- Gebrauchs- oder Wohnrecht hat, außerhalb des Landesgebiets befindet und mindestens 40 km von der Landesgrenze entfernt ist; davon unberührt bleiben die Bestimmungen laut Absatz 6. Der Antrag muss innerhalb von 30 Tagen ab Einleitung des Widerrufsverfahrens eingereicht werden. Bestehen die Voraussetzungen, wird die besetzte Wohnung zum bezahlbaren Mietzins zugewiesen.“.
(2) In Artikel 12 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, werden die Wörter „die/der Zuweisungsbegünstigte“ durch die Wörter „die Mietpartei“ ersetzt.
(3) Artikel 12 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, erhält folgende Fassung:
„5. Wurde eine ursprünglich nicht angemessene Eigentumswohnung vermietet und gilt diese aufgrund von Änderungen in der Familienzusammensetzung nun als angemessen für den Bedarf der Familiengemeinschaft, muss der Mietvertrag der genannten Wohnung zur nächsten Fälligkeit gekündigt werden. Wird der Mietpartei oder einem anderen Familienmitglied das Eigentums-, Fruchtgenuss-, Gebrauchs- oder Wohnrecht an einer für den Bedarf der Familiengemeinschaft angemessenen, aber bereits vermieteten Wohnung einverleibt, muss der Mietvertrag der genannten Wohnung zur nächsten Fälligkeit gekündigt werden. Der Landesmietzins und die Frist laut Absatz 2 laufen vom Tag nach der Fälligkeit des Mietvertrags an.“
(4) Artikel 12 Absatz 6 erster Satz des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, erhält folgende Fassung: „Ist die/der Inhabende des dinglichen Rechts ein anderes Mitglied der Familiengemeinschaft als die Mietpartei, so kann letztere weiterhin in der Mietwohnung bleiben, sofern die/der Rechtsinhabende die Mietwohnung innerhalb von 90 Tagen ab Einleitung des Widerrufsverfahrens verlässt.“