(1) Nach Artikel 30 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 30-bis (Regelung der Abstimmung)
1. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 1 können an den Volksabstimmungen alle Bürger teilnehmen, die in die Wählerlisten einer Gemeinde des Landes eingetragen und für die Wahl des Südtiroler Landtages wahlberechtigt sind.
2. Soweit im gegenständlichen Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, kommen die Bestimmungen für die Wahl des Landtages zur Anwendung, ausgenommen die Bestimmungen über die Briefwahl.
3. Bei der beratenden Volksbefragung gemäß Artikel 2 Absatz 1 sind alle in den allgemeinen Wählerlisten der Gemeinde sowie in den eigens dafür erstellten Zusatzwählerlisten eingetragenen Bürgerinnen und Bürger, welche am Abstimmungstag das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und die für die Ausübung des aktiven Wahlrechtes bei der Wahl des Südtiroler Landtages erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, abstimmungsberechtigt. Neben den allgemeinen Wählerlisten erstellt zu diesem Zwecke die/der Verantwortliche des Gemeindewahlamtes am 45. Tag vor der Abstimmung eine eigene Zusatzwählerliste, in zweifacher Ausfertigung, in der, getrennt nach Männern und Frauen, jene Abstimmungsberechtigten laut vorhergehendem Satz eingetragen werden, welche in den Melderegistern der Gemeinde (Register der ansässigen Bevölkerung - APR und Register der im Ausland ansässigen italienischen Staatsbürger - A.I.R.E.) eingetragen sind und welche am Wahltag das sechzehnte aber nicht das achtzehnte Lebensjahr erreicht haben. Für die Eingetragenen dieser Zusatzwählerliste wird von Seiten der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Gemeinde eine eigene Bescheinigung zur Zulassung zur Wahl ausgestellt, welche den Betroffenen fristgerecht zuzustellen ist. Bis zum 30. Tag vor der Abstimmung müssen die Eintragungen in die Zusatzwählerliste aufgrund des Erwerbs der Staatsbürgerschaft, der Unterlassung der Eintragung, des Wiedererlangens der politischen Rechte, des Wiedererscheinens einer/eines Unauffindbaren oder der Eintragung von Amtswegen vorgenommen werden. Innerhalb des 15. Tages vor der Abstimmung werden aus den oben erstellten Zusatzwählerlisten noch eventuell bis zu diesem Zeitpunkt verstorbene Wahlberechtigte gestrichen. Die nach dem vorhergehenden Satz bereinigten Zusatzwählerlisten werden für die Abstimmung von der jeweils zuständigen Bezirkswahlkommission oder -unterkommission genehmigt.“