(1) In Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, werden die Wörter „Innerhalb von 15 Tagen nach Einbringung des Antrages auf Einleitung einer Volksabstimmung“ durch die Wörter „Innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Legislaturperiode“ ersetzt.
(2) Im deutschen Wortlaut von Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, wird das Wort „einberufen“ durch das Wort „eingesetzt“ ersetzt.
(3) Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, erhält folgende Fassung:
„2. Die Mitglieder der Richterkommission werden durch Auslosung bestimmt, indem von der Direktorin/vom Direktor der für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur des Landes je ein effektives Mitglied und ein Ersatzmitglied aus drei Dreiervorschlägen an Namen ausgelost werden, welche von der Präsidentin/vom Präsidenten der jeweiligen Gerichtsbehörde laut Absatz 1 unterbreitet werden. Die Kommission bleibt für die Dauer einer Legislaturperiode im Amt.“
(4) In Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, werden die Wörter „Landesabteilung Zentrale Dienste“ durch die Wörter „für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur des Landes“ ersetzt.