(1) Nach Artikel 24 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 24-bis (Verbindungsstelle für das Büro für politische Bildung und Bürgerbeteiligung)
1. Zur Gewährleistung der politischen Unabhängigkeit und Ausgewogenheit des Büros für politische Bildung und Bürgerbeteiligung wird beim Präsidium des Südtiroler Landtages eine Verbindungsstelle als eigenständige Organisationseinheit errichtet.
2. Die Aufgaben der Verbindungsstelle für das Büro für politische Bildung und Beteiligung sind folgendermaßen definiert:
a) Anlauf- und Schnittstelle für die wechselseitigen Anliegen des Büros für politische Bildung und Bürgerbeteiligung und der Organe, der Fraktionen, der Abgeordneten und der angesiedelten Ombudsstellen des Südtiroler Landtages,
b) Monitoring in Bezug auf die Unabhängigkeit des Büros für politische Bildung und Beteiligung und der politischen Ausgewogenheit gemäß Artikel 24 Absatz 4,
c) Gutachten und Empfehlungen zum Tätigkeitsplan des Büros für politische Bildung und Bürgerbeteiligung,
d) auf Weisung des Landtagspräsidiums, Kontrolltätigkeit in Bezug auf die Einhaltung der mit Beschluss des Präsidiums erlassenen Vereinbarungen und Durchführungsbestimmungen laut Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 6.
e) gezielte Informationstätigkeit bei politischen Brennpunktthemen oder Themen allgemeinen Interesses,
f) Didaktisierung der in Artikel 24 Absatz 2 unter Buchstabe f) genannten Themen.
3. Die Verbindungsstelle arbeitet gemäß den Weisungen des Präsidiums des Südtiroler Landtages, wobei sie der Unabhängigkeit und der politischen Ausgewogenheit des Büros für politische Bildung und Bürgerbeteiligung jedenfalls verpflichtet ist. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Verbindungsstelle der Ämter des Südtiroler Landtages bedienen, in Bezug auf die Aufgaben laut Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben f) und g) auch des Büros für politische Bildung und Bürgerbeteiligung. Sie hält bei ihrer Tätigkeit Rücksprache mit dem Präsidium des Südtiroler Landtages und informiert es laufend, sei es über die Tätigkeit des Büros für politische Bildung und Bürgerbeteiligung als auch über die eigene, insbesondere in Bezug auf die in Absatz 2 Buchstaben a), b) und e) definierten Aufgaben. Zur Aufgabe gemäß Absatz 2 Buchstabe f) kann die Verbindungsstelle dem Präsidium konkrete Vorschläge unterbreiten oder sie empfängt diesbezügliche Weisungen von demselben, wobei die Vorschläge und Weisungen mit Stimmeneinhelligkeit genehmigt werden müssen.
4. Die Verbindungsstelle für das Büro für politische Bildung und Bürgerbeteiligung wird mit einer/einem Bediensteten des Südtiroler Landtages bzw. mit einer/einem Bediensteten, die/der zum Südtiroler Landtag abgeordnet wurde oder wird, besetzt.“