(1) Artikel 10 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, erhält folgende Fassung:
„1. Nach Erhalt der Mitteilung der Entscheidung über die Durchführbarkeit des Antrages auf Volksabstimmung setzt die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann den Termin für die Abhaltung der Volksabstimmung fest, die an einem Sonntag innerhalb der darauffolgenden Frühlingssession (15. März bis 15. Juni) oder Herbstsession (15. September bis 15. Dezember) abzuhalten ist. Im entsprechenden Dekret, das nicht später als 45 und nicht früher als 60 Tage vor der Abhaltung der Volksabstimmung zu erlassen ist, ist auch die Fragestellung samt Kurzfassung in verständlicher Form, die den Wählerinnen und Wählern zur Entscheidung vorgelegt wird, enthalten.“
(2) Im italienischen Wortlaut von Artikel 10 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, wird das Wort „indire“ durch das Wort „avviare“ ersetzt.
(3) Nach Artikel 10 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, wird folgender Absatz eingefügt:
„4-bis. Wenn vor dem Datum, an dem die Abhaltung der Volksabstimmung vorgesehen ist, das der Volksabstimmung zu unterziehende Gesetz oder einzelne der Volksabstimmung zu unterziehende Gesetzesbestimmungen aufgehoben oder substantiell abgeändert wurden, erklärt der Landeshauptmann, nach Anhören der Kommission laut Artikel 6, dass die Volksabstimmung nicht mehr stattfindet.“
(4) In Artikel 10 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, werden die Wörter „Landesabteilung Zentrale Dienste“ durch die Wörter „für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur des Landes“ ersetzt.