(1) Gemäß Artikel 4/sexies i.g.F., des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7 „Neuordnung des Landesgesundheitsdienstes“, wird die Gesundheitsbetreuung der Kinderärzte auf dem Territorium, unbeschadet der Beziehung zwischen Patient und von ihm ge- wählten Kinderarzt, gemäß der von den staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Art und Weise erbracht, welche die Entwicklung des Landes durch einen höheren Standard des Gesundheitsschutzes fördern.
(2) In Folge der Vorgaben gemäß Absatz 1 und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen aus dem geltenden GSKV wird die Gesundheitsbetreuung der Bürger auf dem Landesgebiet über neuartige Gemeinschaftsformen (Vernetzte Gruppenmedizin – in der Folge VGM – Artikel 26/bis des GSKV und Gesundheitszentren – in der Folge GZ – Artikel 26/ter des GSKV) verwirklicht.
(3) Die Abdeckung des Dienstes wird vom Kinderarzt zu Gunsten der eigenen Eingeschriebenen von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr und von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr des Vorfeiertages unter der Woche, gewährleistet.