(1) Der gegenständliche Landeszusatzvertrag (in der Folge LZV) regelt jene Inhalte, die ihm vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag für die Regelung der Beziehungen mit den Kinderärzten freier Wahl vom 15. Dezember 2005 i.g.F. (in der Folge GSKV) übertragen wurden und passt diesen mit Zusätzen und Änderungen an die lokalen Besonderheiten an.
(2) Der gegenständliche LZV kann mit nachfolgenden Abkommen, die vom GSKV vorgegebenen rechtlichen Institute und all jene Aspekte, die dieser an etwaige zusätzliche Regelungen auf lokaler Ebene überträgt, ergänzt werden.
(3) Innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des neuen GSKV vereinbaren die Parteien die Wiederaufnahme der Verhandlungen für die notwendigen Abänderungen.