(1) Die freie Wahl des Kinderarztes erfolgt im Sinne von Artikel 19 Absatz 2, des Gesetzes 833/1978 und des Artikels 8, Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekrets (in Folge gv. D.) Nr. 502/1992 innerhalb der objektiven Grenzen der Organisation des Gesundheitsdienstes.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 wird die Grundversorgung in Sprengel und/oder Einzugsgebiete eingeteilt.
(3) Der Sanitätsbetrieb führt die auf Sprengel oder Einzugsgebiete bezogenen Verzeichnisse der vertragsgebundenen Kinderärzte für die Erbringung der pädiatrischen Grundversorgung.
(4) Im Sinne des Artikels 32 Absatz 8 des GSKV ist das optimale Verhältnis in der Autonomen Provinz Bozen 1:600 oder einer Teilzahl davon von mehr als 300 Patienten im Alter zwischen 0 bis 6 Jahren, mit Stichtag 31. Dezember des Vorjahres. Dabei werden auch jene Bürger mitberücksichtigt, die in diesem Einzugsgebiet ansässig sind und die Wahl zugunsten eines Kinderarztes eines anderen Einzugsgebietes getroffen haben.
(5) Um ungerechtfertigte Unterbrechungen in der Gesundheitsversorgung zu vermeiden, bleibt der ausländische Staatsbürger, wenn seine Aufenthaltsgenehmigung (oder -bescheinigung) verfallen ist, für einen weiteren Zeitraum von drei Monaten im Verzeichnis seines Kinderarztes eingeschrieben, mit Gewährung der entsprechenden Zahlungen an den Kinderarzt in Erwartung der Verlängerung des Aufenthaltstitels.
(6) Der Sanitätsbetrieb muss dafür sorgen, dass dem ausländischen Staatsbürger bereits bei seiner Einschreibung, eventuell auch mittels Informationsschreiben, mitgeteilt wird, dass dieser nach Verfall seiner Aufenthaltsgenehmigung, in Erwartung der Verlängerung, so schnell wie möglich die Dokumentation des bei der Quästur eingereichten Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung beim Schalter vorlegt. Wartet der Bürger für die Vorlage auf die Ausstellung der verlängerten Genehmigung, bedingt dies den Verfall seines Rechtes auf Versorgung durch den Kinderarzt.