(1) Im Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, werden die Wörter „elterliche Gewalt“ durch die Wörter „elterliche Verantwortung“ ersetzt.
(2) Nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe c/bis) eingefügt:
„c/bis) bei Nutzern/Nutzerinnen unter 26 Jahren mit einem EEVE relevanten jährlichen Ein-kommen von nicht mehr als 10.000,00 Euro, die Eltern oder der Elternteil, sowie der Ehe-gatte/die Ehegattin oder der im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte/die im gemeinsamen Haushalt lebende Le-bensgefährtin des Elternteils, sofern der Nutzer/die Nutzerin studiert oder im gemeinsamen Haushalt lebt,“
(3) Nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe e/bis) eingefügt:
„e/bis) Kinder unter 26 Jahren mit einem EEVE- relevanten jährlichen Einkommen von nicht mehr als 10.000,00 Euro, sofern sie studieren oder mit den Eltern oder dem Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben,“