(1) Artikel 3/bis Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, erhält folgende Fassung:
„2. Das Vermögen wird mit Bezug auf die Vermögenssituation zum 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr der Abgabe der EEVE bewertet, unbeschadet anders lautender Bestimmungen im Hinblick auf einzelne Bestandteile des Vermögens.“