(1) Artikel 28 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, erhält folgende Fassung:
„1. Die Leistungen der dritten Ebene bestehen aus Geldzuweisungen, welche subsidiär zu allen anderen Leistungen ausgezahlt werden, auf welche der Antragsteller/die Antragstellerin Anrecht hat; sie tragen dazu bei, dass die Familien ihre Grundbedürfnisse laut Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, befriedigen können.“