(1) Nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe d/bis) eingefügt:
„d/bis) die aus der Steuererklärung hervorgehenden Ausgaben für Leasing der Immobilieneinheit, welche als Hauptwohnung vorgesehen wird, im Höchstausmaß laut Buchstabe c),“