(1) Artikel 5 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, erhält folgende Fassung:
„3. Ein zusätzlicher Wert von 0,2 wird auch dann zuerkannt, wenn in der für die Leistung herangezogenen Familiengemeinschaft mit einem minderjährigen Kind oder mehreren minderjährigen Kindern entweder beide Eltern oder ein Elternteil und der Ehegatte/die Ehegattin oder ein Elternteil und der im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte/die im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährtin oder der alleinige Elternteil im Bezugszeitraum der EEVE einer abhängigen, selbständigen oder unternehmerischen Tä¬tigkeit nachgegangen sind, welche ein im Sinne der EEVE relevantes jährliches Einkommen von mindestens 10.000,00 Euro pro Person erbracht hat.“