(1) Artikel 25 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Übersteigt das Mobiliarvermögen insgesamt den Freibetrag von 5.000,00 Euro, muss es vollständig erklärt werden. Ist es gleich hoch wie der Freibetrag oder niedriger als dieser, muss es nicht erklärt werden. ”
(2) Artikel 25 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, erhält folgende Fassung:
„2. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der einzelnen Bereiche werden die ersten 100.000,00 Euro des beweglichen Vermögens nicht berücksichtigt.“