(1) Der italienische Wortlaut von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, erhält folgende Fassung:
“b) depositi e conti correnti bancari e postali;”
(2) Nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, wird folgender Buchstabe b/bis eingefügt:
„b/bis) Kontokorrent- und Sparbucheinlagen bei Banken und bei der Post: zum Wert des Jahresdurchschnittsbestands des Vorjahres in Bezug zum Abgabejahr der EEVE. Sofern der Bestand am 31. Dezember des Vorjahres in Bezug zum Abgabejahr der EEVE wegen Ankaufs von Immobilien, oder wegen Ankaufs von anderen Bestandteilen des Mobiliarvermögens von mindestens 20.000,00 Euro, niedriger ist als der Wert des Jahresdurchschnittsbestandes, wird der Bestandswert zum 31. Dezember berücksichtigt,“
(3) Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, erhält folgende Fassung:
„c) Staatspapiere, Schuldverschreibungen, Depotscheine, verzinste Coupons und gleichgestellte Wertpapiere sowie Ähnliches: zum Nennwert,“