(1) Die Steuerpflichtigen müssen die Immobilien, die sie innerhalb des Landesgebietes besitzen, erklären und zwar mittels Vorlage einer eigenen Erklärung bis zum 30. Juni des Jahres, welches auf das Datum folgt, ab dem der Besitz der Immobilie besteht oder ab dem sich relevante Änderungen hinsichtlich der Bemessung der Steuer ergeben haben. Dafür werden mit Dekret des Landeshauptmannes die Fälle und die Modalitäten festgelegt. Die Erklärung hat auch für die folgenden Jahre Gültigkeit, sofern die erklärten Daten und Angaben und damit auch der geschuldete Steuerbetrag unverändert bleiben.
(2) Die Erklärungen, die zur Anwendung der Gemeindesteuer auf Liegenschaften (ICI) beziehungsweise der Gemeindesteuer auf Immobilien (IMU) vorgelegt wurden, gelten, sofern vereinbar, auch für die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS).
(3) Für Immobilien aus Konkursen, Gerichtsliquidationen oder Zwangsliquidationen im Verwaltungsweg muss der Masseverwalter/die Masseverwalterin oder der Liquidationskommissär/die Liquidationskommissärin innerhalb 90 Tagen ab Ernennung bei der Gemeinde, in der sich die betreffende Immobilie befindet, eine Erklärung vorlegen, aus der die Einleitung des Verfahrens hervorgeht. 57)
(4) Die Erklärung gemäß Absatz 1 gilt auch dann als ordnungsgemäß eingereicht, wenn das für die IMU-Erklärung vorgesehene Formular verwendet wird, unter der Bedingung, dass die für die GIS zu erklärenden Tatbestände eindeutig hervorgehen. 58)