(1) Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes werden im Landesgebiet die staatlichen Bestimmungen auf diesem Sachgebiet nicht mehr angewandt.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Rahmen der von diesem Gesetz vorgesehenen Grenzen und im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden, Kriterien und Regelungen für landwirtschaftlich zweckgebundene Gebäude zu beschließen.
(3) Ab der Frist laut Artikel 104 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. Juli 2017, Nr. 117, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf nicht gewinnorientierte, gemeinnützige Organisationen (ONLUS) laut Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 4. Dezember 1997, Nr. 460, in geltender Fassung, beziehen, auf nicht gewerbliche Körperschaften, die im Einheitsregister des Dritten Sektors eingetragen sind, zu beziehen. 73)
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.